Allgemeine Verkaufs - und Lieferbedingungen der Firma FREMA GmbH & Co. KG

§ 1 Allgemeines

(1) Für alle - auch zukünftigen - Lieferungen und sonstigen Leistungen des Verkäufers (nachfolgend nur als Lieferungen bezeichnet) gelten ausschließlich die nachstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen; sie gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB.
(2) Abweichende Bedingungen des Käufers, die der Verkäufer nicht ausdrücklich anerkennt, finden keine Anwendung, auch wenn
der Verkäufer ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.

§ 2 Angebote, Leistungsumfang und Vertragsabschluss

(1) Angebote des Verkäufers sind freibleibend.
(2) Verträge kommen erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung oder Lieferung des Verkäufers zustande. Insbesondere sind
die Mitarbeiter des Verkäufers verpflichtet, mündliche Nebenabreden oder Zusagen schriftlich zu bestätigen, die über den
Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen oder diese allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen zum Nachteil des
Verkäufers ändern.
(3) Teillieferungen sind in angemessenem Umfang zulässig.
(4) Die dem Angebot oder der Auftragsbestätigung zugrunde liegenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Maß- und
Gewichtsangaben sind in der Regel nur als Annäherungswerte zu verstehen, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.

§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Die Preise gelten ab Werk Herbolzheim ausschließlich Verpackung und sonstiger Versand- und Transportspesen und der jeweils
gültigen Umsatzsteuer. Die Verpackung wird zu Selbstkosten berechnet.
(2) Rücknahme und Entsorgung der in Deutschland bei privaten Endverbrauchern im Sinne der VerpackV anfallenden
Verpackungen des Verkäufers sind kostenlos durch die Beteiligung des Verkäufers an einem Entsorgungssystem gem. § 6
VerpackV gewährleistet.
Verpackungen des Verkäufers, die in Deutschland, aber nicht beim privaten Endverbraucher anfallen, nimmt der Verkäufer an
seinem Geschäftssitz innerhalb der üblichen Geschäftszeiten zurück; der Käufer trägt die Kosten der Rücksendung und
ordnungsgemäßen Entsorgung. Die Verpackung muss sauber, frei von Fremdstoffen und nach Sorten sortiert zurückgegeben
werden.
(3) Bei vereinbarten Lieferzeiten von mehr als 4 Monaten kann der Verkäufer die vereinbarten Preise entsprechend erhöhen oder
herabsetzen, soweit nach Vertragsschluss erhebliche Änderungen der Gehalts-, Material-, Energie- oder Rohstoffkosten eingetreten
sind und der Verkäufer diese Änderung nicht zu vertreten hat. Sollte eine Preiserhöhung 5 % überschreiten, hat der Käufer das
Recht, sich innerhalb von 2 Wochen nach Mitteilung der Preiserhöhung schriftlich vom Vertrag zu lösen.
(4) Berücksichtigt der Verkäufer nachträgliche Änderungswünsche des Käufers, so werden die hierdurch entstehenden Mehrkosten
dem Käufer in Rechnung gestellt.
(5) Zahlungen sind innerhalb von 8 Tagen mit 2 % Skonto oder 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne jeden Abzug frei Zahlstelle des
Verkäufers zu leisten. Zahlungen gelten nur in dem Umfang als geleistet, wie der Verkäufer bei seiner Bank frei darüber verfügen
kann. Schecks und Wechsel nimmt der Verkäufer nur zahlungshalber an; Bankspesen trägt der Käufer. Sie sind sofort fällig.
(6) Bei schuldhafter Überschreitung der Zahlungsfrist werden unter Vorbehalt der Geltendmachung weitergehender Ansprüche
Zinsen ab Fälligkeit in Höhe von 8 %-Punkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz verlangt, mindestens aber 10 %.

§ 4 Aufrechnung und Zurückhaltung

Das Recht des Käufers zur Aufrechnung und Zurückhaltung von Zahlungen ist ausgeschlossen, es sei denn, dass die
Gegenforderung des Käufers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

§ 5 Lieferfrist

(1) Die Angabe eines Lieferzeitpunktes erfolgt nach bestem Ermessen.
(2) Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Klärung aller Einzelheiten der
Auftragsausführung und technischen Fragen sowie Erhalt einer vereinbarten Anzahlung oder Zahlungssicherheit und nicht bevor der Käufer seinerseits erforderliche oder vereinbarte Mitwirkungshandlungen erbracht hat.
(3) Unvorhergesehene, unvermeidbare und nicht vom Verkäufer zu vertretende Ereignisse (z. B. höhere Gewalt, Streiks oder
Aussperrungen, Betriebsstörungen, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Mangel an
Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Maßnahmen von Behörden, sowie Schwierigkeiten bei der Beschaffung von
Genehmigungen, insb. Import- oder Exportlizenzen) verlängern die Lieferfrist um die Dauer der Störung und ihrer Auswirkungen.
Dies gilt auch, wenn die Hindernisse bei Vorlieferanten des Verkäufers oder während eines bestehenden Verzuges eintreten.
Ist die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer, sind beide Vertragspartner zum Rücktritt berechtigt.
Schadensersatzansprüche sind in den in Absatz (3) genannten Fällen ausgeschlossen.
(4) Vom Käufer veranlasste Änderungen der gelieferten Waren führen zu einer Verlängerung der Lieferfrist bis der Verkäufer ihre
Machbarkeit geprüft hat und um den Zeitraum, der für die Umsetzung der neuen Vorgaben in die Produktion notwendig ist. Wird
durch den Änderungswunsch eine laufende Produktion unterbrochen, kann der Verkäufer andere Aufträge vorziehen und
abschließen. Der Verkäufer ist nicht verpflichtet, während der Verzögerung Produktionskapazitäten freizuhalten.
(5) Bei Lieferverzug ist die Haftung des Verkäufers im Falle einfacher Fahrlässigkeit auf 0,5 % pro vollendeter Woche des Verzuges,
insgesamt jedoch auf max. 5 % des Rechnungsbetrages des vom Verzug betroffenen Teils der Lieferung begrenzt. Der
Schadensersatzanspruch statt der Leistung gemäß § 9 wird dadurch nicht berührt. Der Käufer informiert den Verkäufer spätestens
bei Vertragsschluss über Vertragsstrafen, die gegenüber seinem Abnehmer gelten.
(6) Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat, so berechnet der Verkäufer bei
Lagerung in seinem Werk monatlich mindestens 0,5 % des Rechnungsbetrages der gelagerten Lieferung.

§ 6 Gefahrübergang

Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald der Verkäufer die Ware zum Versand bereit gestellt hat und dies dem Käufer anzeigt
und zwar auch dann, wenn der Verkäufer noch andere Leistungen, z. B. die Versandkosten oder Anfuhr und Aufstellung, auch durch eigene Transportpersonen, übernommen hat.

§ 7 Eigentumsvorbehalt

(1) Der Verkäufer behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher, auch künftiger
Forderungen und unwiderruflicher Gutschrift angenommener Schecks und Wechsel aus der Geschäftsverbindung zwischen Käufer
und Verkäufer vor. Besteht ein Kontokorrentverhältnis, erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt auf den anerkannten Saldo. (2) Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und instand zu halten; insbesondere ist er verpflichtet,
diese auf eigene Kosten gegen Verlust und Beschädigung ausreichend zum Wiederbeschaffungswert zu versichern. Die
Versicherungspolice sowie der Nachweis der Bezahlung der Prämien sind dem Verkäufer auf Verlangen vorzulegen. Ansprüche aus
dem Versicherungsverhältnis tritt er bereits jetzt an den Verkäufer ab. Sobald das Eigentum auf den Käufer übergeht, erlischt die
Abtretung.
(3) Der Käufer ist zur Sicherungsübereignung oder Verpfändung der Ware nicht befugt, jedoch zur weiteren Veräußerung der
Vorbehaltsware im geordneten Geschäftsgang berechtigt. Die hieraus gegenüber seinen Geschäftspartnern entstehenden
Forderungen tritt er hiermit dem Verkäufer bereits ab.
(4) Der Käufer ist berechtigt, die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen einzuziehen, solange er seinen
Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt. Kommt der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nach, kann der Verkäufer die Befugnis zur Weiterveräußerung und zur Weiterverwendung widerrufen und verlangen, dass der
Käufer ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die
dazugehörigen Unterlagen aushändigt, und seinen Schuldnern die Abtretung mitteilt.
(5) Die Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware durch den Käufer wird stets für den Verkäufer vorgenommen, ohne diesen zu
verpflichten. Wird die Ware vom Käufer be- oder verarbeitet, erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt auch auf die gesamte neue
Sache. Der Käufer erwirbt Miteigentum daran zu dem Bruchteil, der dem Verhältnis des Rechnungswertes seiner Ware zu dem der
vom Verkäufer gelieferten Ware entspricht. Bei Vermischung und Verbindung mit anderen Waren erwirbt der Verkäufer Miteigentum
an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu dem der anderen Materialien.
(6) Übersteigt der Wert sämtlicher für den Verkäufer bestehenden Sicherheiten die bestehenden Forderungen um mehr als 10 %, so
wird der Verkäufer auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach Wahl des Verkäufers insoweit freigeben.
(7) Der Verkäufer ist berechtigt, die Eigentumsvorbehaltsrechte geltend zu machen, ohne vom Vertrag zurückzutreten. In der
Rücknahme von Vorbehaltswaren liegt kein Rücktritt vom Vertrag. Erklärt der Verkäufer den Rücktritt, ist er zur freihändigen
Verwertung berechtigt.

§ 8 Mängelansprüche

(1) Der Käufer hat die Ware unverzüglich nach Erhalt, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, zu
untersuchen, und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Verkäufer unverzüglich, spätestens innerhalb von 8 Tagen nach Erhalt der Ware
schriftlich Anzeige zu machen. Verborgene Mängel sind spätestens 8 Tage nach Entdecken schriftlich anzuzeigen. Unterlässt der
Käufer diese Anzeige, erlöschen alle Ansprüche und Rechte aus der Mängelhaftung für diese Mängel .
(2) Die Verletzung von Rechten Dritter stellt nur dann einen Mangel dar, wenn diese Schutzrechte in der Bundesrepublik
Deutschland bestehen.
(3) Bei berechtigten Beanstandungen wird der Verkäufer nach seiner Wahl Ersatz liefern oder die Ware nachbessern. Sollte die
Nacherfüllung fehlschlagen, unberechtigt verweigert oder verzögert werden, kann der Käufer nach dem fruchtlosen Ablauf einer
angemessenen Nachfrist eine Herabsetzung des Preises verlangen oder – bei erheblichen Mängeln – vom Vertrag zurücktreten und
nach Maßgabe des § 9 Schadensersatz statt der Leistung verlangen.
(4)Kosten der Nacherfüllung, die dadurch entstehen, dass die gekaufte Sache nach der Lieferung an einen anderen Ort als die
gewerbliche Niederlassung des Käufers verbracht wurde, werden nicht übernommen.
(5) Soweit der Mangel durch ein wesentliches Fremderzeugnis entstanden ist, ist der Verkäufer berechtigt, seine Haftung zunächst
auf die Abtretung der Mängelhaftungsansprüche und –rechte zu beschränken, die ihm gegen den Lieferanten dieses
Fremderzeugnisses zustehen, es sei denn, dass die Befriedigung aus dem abgetretenen Anspruch oder Recht fehlschlägt oder aus
sonstigen Gründen nicht durchgesetzt werden kann. In diesem Fall stehen dem Käufer wieder die Rechte aus Absatz (3) zu.
(6) Die Verjährungsfrist beträgt 12 Monate ab Gefahrübergang, soweit der Verkäufer nicht wegen Körperschäden haftet, seine
Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt, den Mangel arglistig verschwiegen, oder insoweit eine darüber hinausgehende
Garantie übernommen hat oder zwingend eine längere gesetzliche Frist vorgesehen ist.

§ 9 Haftung

(1) Schadensersatzansprüche - gleich welcher Art – gegen den Verkäufer sind ausgeschlossen, wenn er, seine gesetzlichen
Vertreter oder Erfüllungsgehilfen die Schäden durch einfache Fahrlässigkeit verursacht haben. Dieser Haftungsausschluss gilt weder bei Körperschäden, noch bei der Übernahme einer vertraglichen Garantie, noch bei einer Verletzung wesentlicher
Vertragsverpflichtungen, welche die Erfüllung des Vertragszwecks gefährdet. Dabei ist die Haftung des Verkäufers jedoch auf den
Umfang der Garantie bzw. bei fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden begrenzt. Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.
(2) Schadensersatzansprüche verjähren ein Jahr, nachdem der Käufer Kenntnis vom Schaden und seiner Ersatzpflicht erlangt hat
oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen Körperschäden und
wegen Mängeln bleiben hiervon unberührt.

§ 10 Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht

(1) Erfüllungsort für alle sich aus dem Liefervertrag ergebenden Verpflichtungen, einschließlich der Zahlungspflicht des Käufers, ist
der Sitz des Verkäufers.
(2) Gerichtsstand ist der für den Firmensitz des Verkäufers zuständige Gerichtsort, soweit der Käufer Kaufmann ist. Der Verkäufer ist auch berechtigt, vor einem Gericht zu klagen, welches für den Sitz oder eine Niederlassung des Käufers zuständig ist.
(3) Es gilt deutsches Recht. Das UN-Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 ist
ausgeschlossen.

Stand: April 2010